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   BFH, 27.09.1979 - IV R 89/76   

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https://dejure.org/1979,781
BFH, 27.09.1979 - IV R 89/76 (https://dejure.org/1979,781)
BFH, Entscheidung vom 27.09.1979 - IV R 89/76 (https://dejure.org/1979,781)
BFH, Entscheidung vom 27. September 1979 - IV R 89/76 (https://dejure.org/1979,781)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1967 § 2 Abs. 5 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufspaltung - Abweichendes Wirtschaftsjahr - Zustimmung des FA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1967) § 2 Abs. 5 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wählt eine bei einer Betriebsaufspaltung entstandene Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist dies keine Umstellung im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 3 EStG 1967

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 25
  • DB 1980, 237
  • BStBl II 1980, 94
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 27.09.1979 - IV R 89/76
    Eine Betriebsaufspaltung - wie sie im vorliegenden Fall gegeben sei - führe wirtschaftlich zum Bestehen zweier selbständiger Unternehmen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

    Im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH GrS 2/71 geht die Rechtsprechung des BFH im Falle einer Betriebsaufspaltung vom Vorhandensein zweier Unternehmen (Besitz- und Betriebsgesellschaft) aus.

  • BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72

    Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung - Rechtsform einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 27.09.1979 - IV R 89/76
    Darin liegt die Aufteilung eines Unternehmens auf zwei selbständige Rechtsträger (BFH-Urteil vom 29. Juli 1976 IV R 145/72, BFHE 119, 462 (465), BStBl II 1976, 750).

    Zwar ist, wie im Urteil IV R 145/72 dargelegt ist, die Aufteilung eines Unternehmens auf zwei selbständige Rechtsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung kein zureichender Grund dafür, bei der Besitzgesellschaft das weiterhin einer gewerblichen Betätigung (bei der Betriebsgesellschaft) dienende Anlagevermögen nicht mehr als gewerbliches Betriebsvermögen und den Ertrag des in diesem Anlagevermögen investierten Kapitals nicht mehr als Ertrag aus einer gewerblichen Betätigung anzusehen.

  • BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74

    Feststellungszeitraum bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus BFH, 27.09.1979 - IV R 89/76
    Feststellungszeitraum war das Wirtschaftsjahr der Klägerin (BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159), das sie steuerrechtlich wirksam auf den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Januar festgelegt hatte.

    Feststellungszeitraum ist, da der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln ist - § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG - (BFH-Urteil IV R 49/74), das jeweilige Wirtschaftsjahr der Personengesellschaften.

  • BFH, 19.08.1969 - VI R 27/69

    Umstellung des Wirtschaftsjahres - Steuerliche Wirksamkeit - Einzelunternehmen -

    Auszug aus BFH, 27.09.1979 - IV R 89/76
    So hat die Rechtsprechung des BFH z.B. in den Fällen, in denen ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine von ihm gegründete Personengesellschaft einbrachte, die ein vom Wirtschaftsjahr des Einzelunternehmens abweichendes Wirtschaftsjahr wählte, eine zustimmungsbedürftige Umstellung angenommen (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 1969 VI R 27/69, BFHE 97, 112, BStBl II 1970, 37, und vom 9. Januar 1974 I R 141/72, BFHE 111, 307, BStBl II 1974, 238).

    Im Urteil VI R 27/69 hat der BFH ausgeführt, die in § 2 Abs. 5 Nr. 2, letzter Satz, EStG festgelegte Bindung an das Einvernehmen des FA solle verhindern, daß sich ein Steuerpflichtiger durch das Hinausschieben der Besteuerung von Gewinnen in das nächste Kalenderjahr eine sachlich nicht gerechtfertigte "Steuerpause" verschaffe.

  • BFH, 09.01.1974 - I R 141/72

    Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs bei Einbringung

    Auszug aus BFH, 27.09.1979 - IV R 89/76
    So hat die Rechtsprechung des BFH z.B. in den Fällen, in denen ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine von ihm gegründete Personengesellschaft einbrachte, die ein vom Wirtschaftsjahr des Einzelunternehmens abweichendes Wirtschaftsjahr wählte, eine zustimmungsbedürftige Umstellung angenommen (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 1969 VI R 27/69, BFHE 97, 112, BStBl II 1970, 37, und vom 9. Januar 1974 I R 141/72, BFHE 111, 307, BStBl II 1974, 238).
  • BFH, 16.02.1977 - I R 244/74

    Zur Frage des Beginns der Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die zum

    Auszug aus BFH, 27.09.1979 - IV R 89/76
    Unter die Vorschrift fällt nicht die Wahl des Wirtschaftsjahres durch ein neues Unternehmen - sog. Neugründung - (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1977 I R 244/74, BFHE 122, 130, BStBl II 1977, 561).
  • BFH, 17.07.1991 - I R 98/88

    Einheitswerte des Besitz- und Betriebsunternehmers sind zur Prüfung der

    So bedarf die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs durch eine im Wege der Betriebsaufspaltung entstandene Betriebsgesellschaft nicht der Zustimmung des FA (BFH-Urteil vom 27. September 1979 IV R 89/76, BFHE 129, 25, BStBl II 1980, 94).
  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 89/02

    Betriebsaufspaltung: Gestaltungsmissbrauch durch abweichendes Wirtschaftsjahr der

    Eine Zustimmung des FA war nicht erforderlich, weil die Klägerin ihr Wirtschaftsjahr nicht umgestellt, sondern es bereits bei der Gründung abweichend vom Kalenderjahr festgelegt hat (vgl. --für die Begründung einer Betriebsaufspaltung-- BFH-Urteile vom 27. September 1979 IV R 89/76, BFHE 129, 25, BStBl II 1980, 94, und vom 17. Juli 1991 I R 98/88, BFHE 165, 369, BStBl II 1992, 246).
  • BFH, 14.10.1987 - I R 381/83

    Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen - Maßgeblicher

    Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des IV. Senats des BFH, wonach Feststellungszeitraum für die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum), sondern das Wirtschaftsjahr ist (vgl. Urteile vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159, und vom 27. September 1979 IV R 89/76, BFHE 129, 25, BStBl II 1980, 94), während bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wegen der in § 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG 1975 vorgeschriebenen zeitanteiligen Umrechnung der Wirtschaftsjahrgewinne der im Kalenderjahr erzielte Gewinn gesondert festzustellen ist.
  • BFH, 18.12.1997 - X B 133/97

    Gewerbesteuer-Befreiung bei Betriebsaufspaltung

    in objektiver Hinsicht die Verpachtungstätigkeit der Antragstellerin (bzw. ihres verstorbenen Ehemannes) als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist (als "gewerblich qualifizierte Verpachtung": BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 47/87, BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405, unter 1. c, cc; in BFHE 181, 337, BStBl II 1997, 226 unter II. 2., m. w. N.); Besitz- und Betriebsunternehmen trotz ihrer personellen und sachlichen Verflechtung als zwei verschiedene Rechtssubjekte i. S. des GewStG zu sehen und zu behandeln sind (BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; Urteil vom 27. September 1979 IV R 89/76, BFHE 129, 25, BStBl II 1980, 94, vgl. auch BFH-Beschluß vom 27. September 1993 IV B 125/92, BFH/NV 1994, 617, 618; Schmidt, a. a. O., Rz. 870 f., jew. m. w. N.).
  • BFH, 19.07.1984 - IV R 87/82

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Feststellungszeitraum - Kalenderjahr -

    Für Gewerbetreibende wäre daher die gesonderte Feststellung des Gewinns des Kalenderjahres weder durch das Gesetz gedeckt noch hätte sie einen Sinn (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159, und vom 27. September 1979 IV R 89/76, BFHE 129, 25, BStBl II 1980, 94).
  • BFH, 19.07.1984 - IV R 50/84
    Die BFH-Urteile vom 14.9.1978 IV R 49/74 und vom 27.9.1979 IV R 89/76 zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von gewerblichen Einkünften stehen (wegen unterschiedlich im EStG geregelter Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen) dieser Auffassung nicht entgegen (Ausführungen zum zweistufigen Verfahren zur Ermittlung von landwirtschaftlichen Einkünften und zum Begriff "Einkünfte").2.
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